Kosten

Es gibt bezüglich der Kosten und Übernahme von Kosten Unterschiede, ob man gesetzlich oder privat krankenversichert, bei der Beihilfe oder anderen Kostenträgern angegliedert ist. Die hier genannten Kostenaufstellungen gelten für den Bereich der privaten Psychotherapiepraxen, die keinen Versorgungsauftrag der Krankenkassen haben (Kassensitz) und demnach nicht nach EBM (gesetzlich), sondern nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte bzw. GOP Gebührenordnung für Psychotherapeut_innen) abrechnen müssen (privat).

Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein finden Sie unten im Reiter ein paar Hinweise zum Kostenerstattungsverfahren. Ich berate Sie gerne diesbezüglich. Schreiben Sie mir ein E-Mail. Der hier beschriebene Ablauf gilt zunächst für Private Krankenversicherung.

Es gibt Unterschiede bei einzelnen privaten Versicherungen (z. B. Limitierungen für Steigerungssätze, Aufwand bei Anträgen) und bei Beihilfen (z. B. Therapiekontingent wird oftmals erst nach schriftlichem Bericht bewilligt). Die Genossenschaften unterscheiden sich individuell in den Prozeduren. Insgesamt sind die Abläufe der Kostenübernahmen individuell von Fall zu Fall zu klären, insgesamt jedoch recht unkompliziert.

Bitte klären Sie die Voraussetzungen der Kostenübernahme mit den Kostenträgern (private Krankenkasse, Beihilfe, Berufsgenossenschaft o. Ä.) im Vorfeld ab.

Hier wäre z. B. zu erfragen (innerhalb Ihres Vertrages):

  • Anzahl der Sitzungen (z. B. feste Jahreskontingente)
  • Höhe der Erstattungen (voll/ teilweise)
  • Kostenabdeckung für z. B. Probatorik / Diagnostik (ist alles abgedeckt?)
  • Antragsverfahren, benötigte Unterlagen (Prozedur erfragen, was wird benötigt?)

Ich orientiere mich als approbierter Psychologischer Psychotherapeut mit Eintrag in das Ärzteregister der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) an der GOP, die auf die GOÄ verweist. In der GOÄ / GOP gibt es unterschiedliche Steigerungssätze. Regulär werden Kosten anteilig von 100,55 € (2.3-facher Satz) pro Sitzung bei Privatversicherungen und anderen Kostenträgern erstattet (manche Kostenträger übernehmen auch höhere Sätze). Ich orientiere mich an den Vorschlägen der Berufsverbände DGVT und DPtV und arbeite mit einem 3.0-fachen Steigerungssatz (unten ist ein Link eingefügt, der beschreibt, warum privaten Psychotherapiepraxen heutzutage der Steigerungssatz von 3.1 empfohlen wird).

In komplexen Behandlungen und bei erhöhten Anforderungen kann sich der Satz bis zu einem 3.5-fachen Satz erhöhen, so wie es die GOP vorsieht (unten ist ebenso ein Link zu den Satzungen zu finden). Für eine Einzelsitzung bedeutet dies 131,15 € bei einem 3.0-fachen Steigerungssatz oder 153,00 € bei einem 3.5-fachen Steigerungssatz. Es kann demnach für Sie zu Zuzahlungen kommen, da wir einen Honorarvertrag vereinbaren, der unabhängig von den anteiligen Kostenerstattungen Ihrer Krankenkassen und Kostenträger entsteht.

Die Sitzungen sind von Anbeginn kostenpflichtig. Vereinzelt können durch Leistungen wie z. B. Befundberichte oder psychologische Testungen zusätzliche Kosten entstehen.  Die genannten Sätze gelten gleichermaßen für Kostenerstattungsberechtigte sowie für Selbstzahlende. Für Selbstzahlende entfällt das Antragswesen, da keine Kostenträger eine Begründung für die Behandlung benötigen.

In der Abwicklung von Rechnungen besteht eine Kooperation mit der Mediserve-Bank. Diese wird das Rechnungswesen übernehmen.

GOP Auflistung von Leistungen:

https://api.bptk.de/uploads/GOP_Infotabelle_Stand_2020_6ca43d9d82.pdf

Hier können Sie sich das PDF Information zur Honorarvereinbarung herunterladen.

https://www.dptv.de/aktuelles/meldung/privatpatientinnen-schlechter-gestellt-als-gesetzlich-versicherte/

Grundsätzlich ist es in der privaten Praxis möglich, Therapie zu erhalten für (hier klicken):
  • Postbankbeamtenkrankenkasse (bitte Informieren Sie sich)
  • Kostenerstattungsverfahren (Gesetzlich Krankenversicherte)
    • Wichtig ist hier zu beachten, dass Sie…
      • Eine Sprechstunde bei einem niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeutin in Anspruch genommen haben und hier ein…
      • PTV 11 Formular mit Dringlichkeit und Nichtausreichen einer Akutbehandlung attestiert bekommen, neben einer Verdachtsdiagnose.
      • Das ganze muss über die Terminservicestellen der GKV Telefon 116117 stattgefunden haben.
      • Anschließend müssen Sie 5-10 Psychotherpeut_innen mit Niederlassung aufgesucht haben, bzw. von denen bestätigt bekommen haben, dass kein Therapiekontingent vorhanden ist. Dies müssen Sie vollständig mit Zeiten der Kontaktaufnahme protokollieren.
      • Um ein Systemversagen im Rahmen Ihres Rechts auf Behandlung nachzuweisen, benötigt es einen entsprechenden Antrag an die GKV der möglicherweise nach anschließendem Widerspruch bei erster Ablehnung (zumindest bei einigen Krankenkassen) weiterhin abgelehnt werden kann. Oftmals führt der Antrag aber auch zum Erfolg einer Behandlung.
      • Melden Sie sich gerne bei mir für weitere Informationen
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